Artikel 24 – Überwachung von Verpflichtungen und Maßnahmen
- Die Kommission kann die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um die wirksame Umsetzung und Einhaltung der in den Artikeln 5 und 6 genannten Verpflichtungen und der nach den Artikeln 7, 16, 22 und 23 erlassenen Beschlüsse zu überwachen.
- Die Maßnahmen nach Absatz 1 können die Benennung unabhängiger externer Sachverständiger und Prüfer umfassen, die die Kommission bei der Überwachung der Verpflichtungen und Maßnahmen unterstützen und ihr mit spezifischem Fachwissen oder Kenntnissen zur Seite stehen.