Artikel 18 – Einleitung eines Verfahrens
Beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach den Artikeln 7, 25 oder 26 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens.
Beabsichtigt die Kommission, ein Verfahren im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach den Artikeln 7, 25 oder 26 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung eines Verfahrens.