Art. 29 DGA – Europäischer Dateninnovationsrat
(1) Die Kommission setzt einen Europäischen Dateninnovationsrat ein, der die Form einer Expertengruppe hat und sich aus Vertretern der für Datenvermittlungsdienste zuständige Behörden und der für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden aller Mitgliedstaaten, des Europäischen Datenschutzausschusses, des Europäischen Datenschutzbeauftragten, der ENISA, der Kommission, dem KMU-Beauftragten der EU oder einem vom Netz der KMU-Beauftragten benannten Vertreter und anderen Vertretern von maßgeblichen Stellen in bestimmten Sektoren und von Stellen mit spezifischen Fachkenntnissen zusammensetzt. Bei der Ernennung einzelner Sachverständiger strebt die Kommission im Hinblick auf die Zusammensetzung der Expertengruppe ein ausgewogenes Geschlechterverhältnis und geografische Ausgewogenheit unter den Mitgliedern der Expertengruppe an.
(2) Der Europäische Dateninnovationsrat besteht aus mindestens den drei folgenden Untergruppen:
a) einer aus den für Datenvermittlungsdienste zuständigen Behörden und den für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden zusammengesetzten Untergruppe für die Aufgaben gemäß Artikel 30 Buchstaben a, c, j und k,
b) einer Untergruppe für technische Beratungen zu Normung, Übertragbarkeit und Interoperabilität gemäß Artikel 30 Buchstaben f und g,
c) einer Untergruppe für die Einbeziehung von Interessenträgern, der einschlägige Vertreter der Wirtschaft, der Forschung, der Wissenschaft, der Zivilgesellschaft, von Normungsgremien, einschlägigen gemeinsamen europäischen Datenräumen und andere einschlägige Interessenträger und Dritte angehören, die den Europäischen Dateninnovationsrat zu Aufgaben gemäß Artikel 30 Buchstaben d, e, f, g und h beraten.
(3) Die Kommission führt den Vorsitz in den Sitzungen des Europäischen Dateninnovationsrats.
(4) Der Europäische Dateninnovationsrat wird von einem Sekretariat unterstützt, das von der Kommission gestellt wird.
Passende Erwägungsgründe
(56) Einheitliches Zugangstor, (57) Änderung der Verordnung (EU) 2018/1724