Art. 81 DSA – Ermessensnachprüfung durch den Gerichtshof der Europäischen Union

DSA: Kapitel IV - Umsetung, Zusammenarbeit, Sanktionen und Durchsetzung

Nach Artikel 261 AEUV hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Befugnis zu unbeschränkter Ermessensnachprüfung von Beschlüssen, mit denen die Kommission Geldbußen oder Zwangsgelder verhängt hat. Er kann die verhängten Geldbußen oder Zwangsgelder aufheben, herabsetzen oder erhöhen.