Artikel 14 – Einleitung einer Marktuntersuchung
- Beabsichtigt die Kommission, eine Marktuntersuchung im Hinblick auf den möglichen Erlass von Beschlüssen nach den Artikeln 15, 16 oder 17 einzuleiten, so erlässt sie einen Beschluss zur Einleitung einer Marktuntersuchung.
- Im Beschluss zur Einleitung einer Marktuntersuchung wird Folgendes festgelegt:
- der Tag der Einleitung der Untersuchung,
- der Gegenstand der Untersuchung,
- der Zweck der Untersuchung.
- Die Kommission kann eine von ihr abgeschlossene Marktuntersuchung wieder aufnehmen, wenn
- sich der Sachverhalt, auf den sich der Beschluss stützte, in einem wesentlichen Punkt geändert hat,
- der Beschluss auf unvollständigen, unrichtigen oder irreführenden Angaben der betreffenden Unternehmen beruhte.