Art. 16 DGA – Nationale Regelungen für Datenaltruismus
Die Mitgliedstaaten können organisatorische oder technische Regelungen oder beides festlegen, um Datenaltruismus zu erleichtern. Hierzu können die Mitgliedstaaten nationale Strategien für Datenaltruismus festlegen. Diese nationalen Strategien können insbesondere dazu dienen, betroffene Personen dabei zu unterstützen, die betreffende personenbezogene Daten im Besitz öffentlicher Stellen freiwillig für den Datenaltruismus zur Verfügung zu stellen, und die erforderlichen Informationen festzulegen, die betroffenen Personen in Bezug auf die Weiterverwendung ihrer Daten im allgemeinen Interesse zur Verfügung gestellt werden müssen.
Entwickelt ein Mitgliedstaat solche nationalen Strategien, so teilt er dies der Kommission mit.
Passende Erwägungsgründe
(46) Eintragung als datenaltruistische Organisation, (47) QR-Code datenaltruistischer Vereinigungen