Art. 1 DGA – Gegenstand und Anwendungsbereich

DGA: Kapitel I - Allgemeine Bestimmungen

    (1) In dieser Verordnung wird Folgendes festgelegt:

    a) Bedingungen für die Weiterverwendung von Daten bestimmter Datenkategorien, die im Besitz öffentlicher Stellen sind, innerhalb der Union;

    b) ein Anmelde- und Aufsichtsrahmen für die Erbringung von Datenvermittlungsdiensten;

    c) ein Rahmen für die freiwillige Eintragung von Einrichtungen, die für altruistische Zwecke zur Verfügung gestellte Daten
    erheben und verarbeiten und

    d) ein Rahmen für die Einsetzung eines Europäischen Dateninnovationsrats.

    (2) Diese Verordnung begründet weder eine Verpflichtung für öffentliche Stellen, die Weiterverwendung von Daten zu erlauben, noch befreit sie öffentliche Stellen von ihren Geheimhaltungspflichten nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht.
    Von dieser Verordnung unberührt bleiben

    a) besondere Bestimmungen des Unionsrechts oder des nationalen Rechts über den Zugang zu bestimmten Kategorien von Daten oder deren Weiterverwendung, insbesondere in Bezug auf die Zugangsgewährung zu amtlichen Dokumenten
    und deren Offenlegung, und

    b) die nach dem Unionsrecht oder dem nationalen Recht geltenden Verpflichtungen öffentlicher Stellen, die Weiterverwendung von Daten zu erlauben, oder die Anforderungen in Bezug auf die Verarbeitung nicht personenbezogener Daten.

    Müssen öffentliche Stellen, Anbieter von Datenvermittlungsdiensten oder anerkannte Einrichtungen, die Datenaltruismus-Dienste erbringen, aufgrund sektorspezifischen Unionsrechts oder nationalen Rechts bestimmte zusätzliche technische, administrative oder organisatorische Anforderungen einhalten, einschließlich durch Genehmigungs- oder Zertifizierungsverfahren, so finden auch diese Bestimmungen des sektorspezifischen Unionsrechts oder nationalen Rechts Anwendung. Etwaige spezifische zusätzliche Anforderungen müssen nichtdiskriminierend, verhältnismäßig und objektiv gerechtfertigt sein.

    (3) Das Unionsrecht und das nationale Recht über den Schutz personenbezogener Daten gelten für alle personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit der vorliegenden Verordnung verarbeitet werden. Insbesondere gilt die vorliegende Verordnung unbeschadet der Verordnungen (EU) 2016/679 und (EU) 2018/1725 und der Richtlinien 2002/58/EG und (EU) 2016/680, einschließlich im Hinblick auf die Befugnisse der Aufsichtsbehörden. Im Fall eines Konflikts zwischen der vorliegenden Verordnung und dem Unionsrecht über den Schutz personenbezogener Daten oder dem entsprechend diesem Unionsrecht erlassenen nationalen Recht soll das einschlägige Unionsrecht bzw. das nationale Recht über den Schutz personenbezogener Daten Vorrang haben. Die vorliegende Verordnung schafft keine
    Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten, noch berührt es die in den Verordnungen (EU) 2016/679 oder (EU) 2018/1725 oder den Richtlinien 2002/58/EG oder (EU) 2016/680 festgelegten Rechte und Pflichten.

    (4) Die Anwendung des Wettbewerbsrechts bleibt von dieser Verordnung unberührt.

    (5) Diese Verordnung lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für Tätigkeiten im Bereich der öffentlichen Sicherheit, der Landesverteidigung und der nationalen Sicherheit unberührt.