Erwägungsgrund 76

Verpflichtungszusagen bei systematischer Nichteinhaltung

Wenn ein Torwächter der Kommission im Zuge einer Untersuchung in Bezug auf systematische Nichteinhaltung Verpflichtungszusagen anbietet, sollte die Kommission die Möglichkeit haben, diese Verpflichtungszusagen per Beschluss für den betreffenden Torwächter für bindend zu erklären, wenn sie feststellt, dass durch diese Verpflichtungszusagen die wirksame Einhaltung der in dieser Verordnung festgelegten Verpflichtungen gewährleistet wird. In dem betreffenden Beschluss sollte auch festgestellt werden, dass für ein Tätigwerden der Kommission in Bezug auf die systematische Nichteinhaltung, die Gegenstand der Untersuchung ist, kein Anlass mehr besteht. Wenn die Kommission bewertet, ob die vom Torwächter angebotenen Verpflichtungszusagen ausreichend sind, um die wirksame Einhaltung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung sicherzustellen, sollte sie die Möglichkeit haben, vom Torwächter durchgeführte Tests zum Nachweis der Wirksamkeit der angebotenen Verpflichtungszusagen in der Praxis zu berücksichtigen. Die Kommission sollte überprüfen, ob der Beschluss über die Verpflichtungszusagen uneingeschränkt geachtet wird und die damit verfolgten Ziele erreicht werden, und sie sollte befugt sein, den Beschluss wiederaufzunehmen, wenn sie feststellt, dass die Verpflichtungszusagen nicht wirksam sind.