Erwägungsgrund 77

Um die Reichweite einer bestimmten Online-Plattform oder Online-Suchmaschine zu bestimmen, muss die durchschnittliche Zahl der aktiven Nutzer jedes Dienstes einzeln ermittelt werden. Dementsprechend sollte die Zahl der durchschnittlichen monatlichen aktiven Nutzer einer Online-Plattform alle Nutzer widerspiegeln, die den Dienst in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich mindestens einmal in Anspruch nehmen, indem sie Informationen ausgesetzt sind, die über die Online-Schnittstelle der Online-Plattform verbreitet werden, etwa indem sie sie ansehen oder anhören oder Informationen bereitstellen, wie z. B. Unternehmer auf einer Online-Plattform, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglicht.

Für die Zwecke dieser Verordnung beschränkt sich die Inanspruchnahme nicht auf die Interaktion mit Informationen durch Anklicken, Kommentieren, Verlinken, Teilen, Kaufen oder Durchführen von Transaktionen auf einer Online-Plattform. Folglich stimmt das Konzept des aktiven Nutzers nicht zwangsläufig mit dem des registrierten Nutzers eines Dienstes überein. In Bezug auf Online-Suchmaschinen sollte der Begriff des aktiven Nutzers diejenigen umfassen, die Informationen auf der Online-Schnittstelle ansehen, aber nicht etwa die Eigentümer der durch eine Online-Suchmaschine indexierten Websites, da diese den Dienst nicht aktiv in Anspruch nehmen. Die Zahl der aktiven Nutzer eines Dienstes sollte alle einmaligen Nutzer umfassen, die den betreffenden Dienst in Anspruch nehmen. Zu diesem Zweck sollte ein Nutzer, der verschiedene Online-Schnittstellen wie Websites oder Anwendungen verwendet, auch wenn die Dienste über verschiedene URL oder Domänennamen abgerufen werden, nach Möglichkeit nur einmal gezählt werden. Das Konzept des aktiven Nutzers sollte jedoch nicht die gelegentliche Nutzung des Dienstes durch Nutzer anderer Anbieter von Vermittlungsdiensten umfassen, die vom Anbieter der Online-Plattform gespeicherte Informationen durch eine Verknüpfung oder Indexierung durch einen Anbieter von Online-Suchmaschinen indirekt zugänglich machen. Darüber hinaus verpflichtet diese Verordnung Anbieter von Online-Plattformen oder Online-Suchmaschinen nicht dazu, ein spezifisches Online-Tracking von Einzelpersonen durchzuführen. Wenn solche Anbieter in der Lage sind, automatisierte Nutzer wie Bots oder Scraper ohne weitere Verarbeitung personenbezogener Daten und Nachverfolgung außer Acht zu lassen, können sie dies tun. Da sich Marktentwicklungen und technische Entwicklungen auf die Bestimmung der Zahl der aktiven Nutzer auswirken können, sollte der Kommission die Befugnis übertragen werden, die Bestimmungen dieser Verordnung durch den Erlass delegierter Rechtsakte zur Festlegung der Methode zur Bestimmung der aktiven Nutzer des Dienstes einer Online-Plattform oder einer Online-Suchmaschine zu ergänzen, wobei erforderlichenfalls die Art des Dienstes und die Art und Weise, wie die Nutzer des Dienstes mit diesem interagieren, berücksichtigt werden sollten.