Erwägungsgrund 62

Vertrauenswürdige Hinweisgeber sollten leicht verständliche und ausführliche Berichte über gemäß dieser Verordnung erfolgte Meldungen veröffentlichen. In diesen Berichten sollten Informationen wie die Anzahl der vom Anbieter von Hostingdiensten kategorisierten Meldungen, die Art der Inhalte und die vom Anbieter ergriffenen Maßnahmen genannt werden. Da vertrauenswürdige Hinweisgeber über Sachkenntnis und Kompetenz verfügen, kann davon ausgegangen werden, dass die von ihnen eingereichten Meldungen mit weniger Aufwand und daher schneller bearbeitet werden können als die von anderen Nutzern eingereichten Meldungen. Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer kann jedoch unter anderem je nach Art der rechtswidrigen Inhalte, der Qualität der Meldungen und den für die Einreichung solcher Meldungen geltenden technischen Verfahren variieren.

Während beispielsweise im Verhaltenskodex für die Bekämpfung rechtswidriger Hassreden im Internet von 2016 für die teilnehmenden Unternehmen ein Richtwert für die Zeit festgelegt wird, die für die Bearbeitung gültiger Meldungen im Hinblick auf die Entfernung rechtswidriger Hassreden benötigt wird, können die Bearbeitungsfristen für andere Arten rechtswidriger Inhalte je nach den spezifischen Tatsachen und Umständen und der Art der betreffenden rechtswidrigen Inhalte erheblich variieren. Damit der Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers nicht missbräuchlich verwendet wird, sollte es möglich sein, diesen Status auszusetzen, wenn ein Koordinator für digitale Dienste am Niederlassungsort aus berechtigten Gründen eine Untersuchung eingeleitet hat. Die Vorschriften dieser Verordnung in Bezug auf vertrauenswürdige Hinweisgeber sollten nicht so ausgelegt werden, dass sie die Anbieter von Online-Plattformen daran hindern, Meldungen von Einrichtungen oder Einzelpersonen ohne den Status eines vertrauenswürdigen Hinweisgebers im Sinne dieser Verordnung auf ähnliche Weise zu behandeln oder im Einklang mit dem geltenden Recht, einschließlich dieser Verordnung und der Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates (29), auf andere Art mit weiteren Einrichtungen zusammenzuarbeiten. Die Bestimmungen dieser Verordnung sollten die Anbieter von Online-Plattformen nicht daran hindern, solche vertrauenswürdigen Hinweisgeber oder ähnliche Verfahren zu nutzen, um rasch und zuverlässig gegen Inhalte vorzugehen, die mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen unvereinbar sind, insbesondere gegen Inhalte, die schutzbedürftigen Nutzern, wie etwa Minderjährigen, schaden.

(29) Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53).