Erwägungsgrund 57
Damit keine unverhältnismäßigen Belastungen entstehen, sollten die zusätzlichen Verpflichtungen im Rahmen dieser Verordnung für Anbieter von Online-Plattformen, einschließlich Plattformen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen mit Unternehmern ermöglichen, nicht für Anbieter gelten, bei denen es sich um Kleinstunternehmen und kleine Unternehmen gemäß der Empfehlung 2003/361/EG handelt. Aus demselben Grund sollten diese zusätzlichen Verpflichtungen auch nicht für Anbieter von Online-Plattformen gelten, die in der Vergangenheit als Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen eingestuft waren, und zwar während eines Zeitraums von 12 Monaten, nachdem sie diesen Status verloren haben. Diese Anbieter sollten nicht von der Verpflichtung ausgenommen werden, auf Ersuchen des Koordinators für digitale Dienste am Niederlassungsort oder der Kommission Angaben zu der durchschnittlichen monatlichen Zahl aktiver Nutzer zu machen. In Anbetracht dessen, dass sehr große Online-Plattformen oder sehr große Online-Suchmaschinen eine größere Reichweite und mehr Einfluss darauf haben, wie die Nutzer online Informationen erhalten und kommunizieren, sollten diese Anbieter, ungeachtet dessen, ob sie als Kleinstunternehmen oder kleine Unternehmen gelten oder vor kurzem als solche eingestuft wurden, jedoch nicht unter diese Ausnahmeregelung fallen. Die in der Empfehlung 2003/361/EG enthaltenen Konsolidierungsvorschriften tragen dazu bei, sicherzustellen, dass jeglicher Umgehung dieser zusätzlichen Verpflichtungen vorgebeugt wird. Diese Verordnung hindert Anbieter von Online-Plattformen, die unter diese Ausnahmeregelung fallen, nicht daran, auf freiwilliger Basis ein System einzurichten, das einer oder mehreren dieser Verpflichtungen genügt.