Erwägungsgrund 44
Die Anbieter von Vermittlungsdiensten mit Sitz in einem Drittstaat, die Dienste in der Union anbieten, sollten einen hinreichend bevollmächtigten gesetzlichen Vertreter in der Union benennen und den einschlägigen Behörden Informationen über ihren gesetzlichen Vertreter bereitstellen und diese öffentlich zugänglich machen. Darüber hinaus sollten solche Anbieter von Vermittlungsdiensten zur Einhaltung dieser Verpflichtung sicherstellen, dass der benannte gesetzliche Vertreter über die notwendigen Befugnisse und Ressourcen für die Zusammenarbeit mit den einschlägigen Behörden verfügt. Dies könnte beispielsweise der Fall sein, wenn ein Anbieter von Vermittlungsdiensten ein Tochterunternehmen derselben Gruppe des Anbieters oder sein Mutterunternehmen benennt, falls dieses Tochter- oder Mutterunternehmen in der Union niedergelassen ist. Dies könnte jedoch unter Umständen nicht der Fall sein, wenn der gesetzliche Vertreter beispielsweise Gegenstand eines Sanierungsverfahrens, eines Konkurses, einer Privatinsolvenz oder einer Unternehmensinsolvenz ist. Durch diese Verpflichtung sollte die wirksame Aufsicht und erforderlichenfalls die Durchsetzung dieser Verordnung in Bezug auf diese Anbieter ermöglicht werden. Es sollte möglich sein, dass ein gesetzlicher Vertreter im Einklang mit dem nationalen Recht von mehr als einem Anbieter von Vermittlungsdiensten beauftragt wird. Die gesetzlichen Vertreter sollten auch als Kontaktstellen fungieren können, sofern die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung eingehalten werden.