Erwägungsgrund 36
Der räumliche Geltungsbereich solcher Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte sollte auf der Grundlage des geltenden Unions- oder nationalen Rechts, das den Erlass der Anordnung ermöglicht, eindeutig festgelegt werden und nicht über das zur Erreichung ihrer Ziele unbedingt erforderliche Maß hinausgehen. In dieser Hinsicht sollte die nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörde, bei der es sich um eine Strafverfolgungsbehörde handeln kann, die die Anordnung erlässt, die Ziele der Anordnung im Einklang mit ihrer Rechtsgrundlage gegen die Rechte und berechtigten Interessen aller Dritten abwägen, die von der Anordnung betroffen sein könnten, insbesondere ihre Grundrechte nach der Charta. Insbesondere in einem grenzüberschreitenden Kontext sollten die Auswirkungen der Anordnung grundsätzlich auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats beschränkt sein, in dem die Anordnung erlassen wird, es sei denn, die Rechtswidrigkeit der Inhalte ergibt sich unmittelbar aus dem Unionsrecht oder die erlassende Behörde ist der Auffassung, dass die betreffenden Rechte einen größeren räumlichen Geltungsbereich im Einklang mit dem Unionsrecht und dem Völkerrecht, unter Berücksichtigung der Interessen diplomatischer Gepflogenheiten, erfordern.