Erwägungsgrund 31
In Abhängigkeit von dem Rechtssystem der Mitgliedstaaten und dem betreffenden Rechtsgebiet können nationale Justiz- oder Verwaltungsbehörden, einschließlich der Strafvollzugsbehörden, die Anbieter von Vermittlungsdiensten anweisen, gegen einzelne oder mehrere bestimmte rechtswidrige Inhalte vorzugehen oder bestimmte Informationen zur Verfügung zu stellen. Die nationalen Rechtsvorschriften, nach denen solche Anordnungen erlassen werden, unterscheiden sich erheblich und die Anordnungen erfolgen zunehmend im grenzüberschreitenden Kontext. Um sicherzustellen, dass derlei Anordnungen – insbesondere im grenzüberschreitenden Kontext – wirksam und effizient befolgt werden können, damit die betreffenden Behörden ihre Aufgaben erfüllen können und die Anbieter keinen unverhältnismäßigen Belastungen ausgesetzt sind, und dabei Auswirkungen auf die Rechte und berechtigten Interessen von Dritten zu vermeiden, ist es erforderlich, bestimmte Bedingungen, denen diese Anordnungen genügen sollten, und einige zusätzliche Anforderungen im Zusammenhang mit der Bearbeitung dieser Anordnungen festzulegen. Daher sollten in dieser Verordnung nur bestimmte spezifische Mindestbedingungen harmonisiert werden, die solche Anordnungen erfüllen sollten, damit die Anbieter von Vermittlungsdiensten verpflichtet werden, die einschlägigen Behörden über die Ausführung dieser Anordnungen zu informieren. Daher bietet diese Verordnung weder die Rechtsgrundlage für den Erlass solcher Anordnungen noch regelt sie deren räumlichen Anwendungsbereich oder grenzüberschreitende Durchsetzung.