Erwägungsgrund 27
Während es bei den in dieser Verordnung festgelegten Vorschriften über die Haftung der Anbieter von Vermittlungsdiensten vor allem um den Haftungsausschluss für Anbieter von Vermittlungsdiensten geht, ist es wichtig, darauf hinzuweisen, dass trotz der wichtigen Rolle, die solche Anbieter im Allgemeinen einnehmen, das Problem der rechtswidrigen Inhalte und Tätigkeiten im Internet nicht allein durch den Fokus auf deren Haftung und Verantwortung bewältigt werden sollte. Wenn möglich sollten Dritte, die von im Internet übertragenen oder gespeicherten rechtswidrigen Inhalten betroffen sind, versuchen, Konflikte im Zusammenhang mit solchen Inhalten beizulegen, ohne die betreffenden Anbieter von Vermittlungsdiensten zu beteiligen. Die Nutzer sollten für die von ihnen bereitgestellten und möglicherweise über Vermittlungsdienste öffentlich verbreiteten rechtswidrigen Inhalte haften, sofern die geltenden Vorschriften des Unionsrechts und des nationalen Rechts zur Festlegung solcher Haftung dies vorsehen. Gegebenenfalls sollten auch andere Akteure, etwa Gruppenmoderatoren im nicht öffentlichen Online-Umfeld, insbesondere in großen Gruppen, dabei helfen, die Verbreitung rechtswidriger Inhalte im Internet im Einklang mit dem geltenden Recht zu verhindern. Ist es erforderlich, die Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zu beteiligen, einschließlich der Anbieter von Vermittlungsdiensten, so sollten zudem sämtliche Aufforderungen zu einer solchen Beteiligung oder entsprechende Anordnungen grundsätzlich an den spezifischen Diensteanbieter gerichtet werden, der über die technischen und operativen Fähigkeiten verfügt, gegen bestimmte rechtswidrige Inhalte vorzugehen, um jegliche negativen Auswirkungen auf die Verfügbarkeit und Zugänglichkeit von nicht rechtswidrigen Informationen zu vermeiden und so gering wie möglich zu halten.