Erwägungsgrund 22
Um den Haftungsausschluss für Hostingdienste in Anspruch nehmen zu können, sollte der Anbieter zügig tätig werden und rechtswidrige Tätigkeiten oder rechtswidrige Inhalte entfernen oder den Zugang dazu sperren, sobald er tatsächliche Kenntnis davon oder ein entsprechendes Bewusstsein erlangt. Die Entfernung oder Sperrung des Zugangs sollte unter Beachtung der Grundrechte der Nutzer, einschließlich des Rechts auf freie Meinungsäußerung und des Rechts auf Auskunft, erfolgen. Der Anbieter kann diese tatsächliche Kenntnis oder dieses Bewusstsein des rechtswidrigen Charakters von Inhalten unter anderem durch Untersuchungen aus eigener Initiative oder durch Meldungen erlangen, die bei ihm von Personen oder Stellen im Einklang mit dieser Verordnung eingehen, sofern solche Meldungen ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann. Eine solche tatsächliche Kenntnis oder ein entsprechendes Bewusstsein kann jedoch nicht allein deshalb als erlangt angesehen werden, weil sich der Anbieter allgemein der Tatsache bewusst ist, dass sein Dienst auch zur Speicherung rechtswidriger Inhalte genutzt wird. Darüber hinaus reicht der Umstand, dass der Anbieter automatisch die in seinen Dienst hochgeladene Informationen indexiert, dass dieser über eine Suchfunktion verfügt oder Informationen auf der Grundlage der Profile oder Präferenzen der Nutzer empfiehlt, nicht aus, um daraus den Schluss zu ziehen, dass dieser Anbieter eine „spezifische“ Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten auf dieser Plattform oder von auf dieser Plattform gespeicherten rechtswidrigen Inhalten hat.