Erwägungsgrund 126

Die Vorschriften dieser Verordnung über die Zuweisung von Zuständigkeiten sollten die Bestimmungen des Unionsrechts und die nationalen Vorschriften des internationalen Privatrechts über die gerichtliche Zuständigkeit sowie das anwendbare Recht in Zivil- und Handelssachen – wie z. B. Klagen von Verbrauchern vor den Gerichten des Mitgliedstaats, in dem sie ihren Wohnsitz haben, im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts – unberührt lassen. Was die den Anbietern von Vermittlungsdiensten durch diese Verordnung auferlegte Verpflichtung betrifft, die erlassende Behörde über die Ausführung von Anordnungen zum Vorgehen gegen rechtswidrige Inhalte und von Anordnungen zur Bereitstellung von Informationen zu informieren, so sollten die Vorschriften über die Zuweisung von Zuständigkeiten nur für die Überwachung der Durchsetzung dieser Verpflichtung gelten, nicht aber für andere Angelegenheiten im Zusammenhang mit der Anordnung, wie etwa die Zuständigkeit für den Erlass der Anordnung.