Erwägungsgrund 109

Um eine angemessene Aufsicht und Durchsetzung der in dieser Verordnung festgelegten Pflichten sicherzustellen, sollten die Mitgliedstaaten mindestens eine Behörde benennen, die mit der Überwachung der Anwendung und mit der Durchsetzung dieser Verordnung beauftragt wird, unbeschadet der Möglichkeit, eine bestehende Behörde zu benennen, und ungeachtet ihrer Rechtsform nach dem nationalen Recht. Die Mitgliedstaaten sollten jedoch je nach konstitutioneller, organisatorischer und administrativer Struktur des Landes mehr als einer zuständigen Behörde bestimmte Aufsichts- oder Durchsetzungsaufgaben und -zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Verordnung übertragen können, etwa für einzelne Wirtschaftszweige, und zwar auch bestehenden Behörden wie z. B. den Regulierungsbehörden für elektronische Kommunikation oder die Medien oder den Verbraucherschutzbehörden. Alle zuständigen Behörden sollten in der Ausübung ihrer Aufgaben zur Erreichung der Ziele dieser Verordnung beitragen, nämlich dem reibungslosen Funktionieren des Binnenmarkts für Vermittlungsdienste, in dem die harmonisierten Vorschriften für ein sicheres, berechenbares und vertrauenswürdiges Online-Umfeld, das Innovationen begünstigt, und insbesondere die für die verschiedenen Kategorien von Anbietern von Vermittlungsdiensten geltenden Sorgfaltspflichten, wirksam überwacht und durchgesetzt werden, damit sichergestellt wird, dass die in der Charta verankerten Grundrechte, einschließlich des Grundsatzes des Verbraucherschutzes, wirksam geschützt werden. Diese Verordnung verpflichtet die Mitgliedstaaten nicht, den zuständigen Behörden die Aufgabe zu übertragen, über die Rechtmäßigkeit spezifischer Inhalte zu entscheiden.