(1) Die ESA und die zuständigen Behörden dürfen personenbezogene Daten nur verarbeiten, wenn dies zur Erfüllung ihrer jeweiligen Pflichten und Aufgaben gemäß dieser Verordnung erforderlich ist, insbesondere für Untersuchungen, Inspektionen, Auskunftsersuchen,...
Art. 55 DORA – Wahrung des Berufsgeheimnisses
(1) Vertrauliche Informationen, die gemäß dieser Verordnung empfangen, ausgetauscht oder übermittelt werden, unterliegen den in Absatz 2 festgelegten Bestimmungen zum Berufsgeheimnis. (2) Zur Wahrung des Berufsgeheimnisses verpflichtet sind alle Personen, die bei den...
Art. 54 DORA – Öffentliche Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen
(1) Die zuständigen Behörden veröffentlichen auf ihren amtlichen Websites unverzüglich jede Entscheidung zur Verhängung einer verwaltungsrechtlichen Sanktion, gegen die nach Mitteilung dieser Entscheidung an die Person, gegen die die Sanktion verhängt wurde, kein...
Art. 53 DORA – Mitteilungspflichten
Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission, der ESMA, der EBA und der EIOPA bis zum 17. Januar 2025 die Gesetze, sonstige Vorschriften sowie Verwaltungsvorschriften, einschließlich der einschlägigen strafrechtlichen Vorschriften, zur Umsetzung dieses Kapitels mit. Die...
Art. 52 DORA – Strafrechtliche Sanktionen
(1) Mitgliedstaaten können beschließen, für Verstöße, die nach ihrem nationalen Recht strafrechtlichen Sanktionen unterliegen, keine Vorschriften für verwaltungsrechtliche Sanktionen oder Abhilfemaßnahmen festzulegen. (2) Mitgliedstaaten, die strafrechtliche...
Art. 51 DORA – Ausübung der Befugnis zur Auferlegung von verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
(1) Die zuständigen Behörden üben die Befugnisse zur Auferlegung der in Artikel 50 genannten verwaltungsrechtlichen Sanktionen und Abhilfemaßnahmen innerhalb ihres nationalen Rechtsrahmens je nach Sachlage in folgender Weise aus: a) direkt; b) in Zusammenarbeit mit...
Art. 50 DORA – Verwaltungsrechtliche Sanktionen und Abhilfemaßnahmen
(1) Die zuständigen Behörden verfügen über alle Aufsichts-, Untersuchungs- und Sanktionsbefugnisse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben im Rahmen dieser Verordnung erforderlich sind. (2) Die Befugnisse gemäß Absatz 1 umfassen zumindest folgende Befugnisse: a) den Zugriff...
Art. 49 DORA – Sektorübergreifende Übungen, Kommunikation und Zusammenarbeit im Finanzbereich
(1) Die ESA können über den Gemeinsamen Ausschuss und in Zusammenarbeit mit — je nach Sachlage — den zuständigen Behörden, den in Artikel 3 der Richtlinie 2014/59/EU genannten nationalen Abwicklungsbehörden, der EZB, dem Einheitlichen Abwicklungsausschuss (bei...
Art. 48 DORA – Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die zuständigen Behörden arbeiten untereinander und gegebenenfalls mit der federführenden Überwachungsbehörde eng zusammen. (2) Die zuständigen Behörden und die federführende Überwachungsbehörde tauschen zeitnah alle relevanten Informationen über kritische...
Art. 47 DORA – Zusammenarbeit mit den durch die Richtlinie (EU) 2022/2555 geschaffenen Strukturen und Behörden
(1) Um die Zusammenarbeit zu fördern und den aufsichtlichen Austausch zwischen den gemäß dieser Verordnung benannten zuständigen Behörden und der durch Artikel 14 der Richtlinie (EU) 2022/2555 eingesetzten Kooperationsgruppe zu ermöglichen, können sich die ESA und die...
Art. 46 DORA – Zuständige Behörden
Unbeschadet der Bestimmungen über den Überwachungsrahmen für kritische IKT-Drittdienstleister gemäß Kapitel V Abschnitt II dieser Verordnung wird die Einhaltung dieser Verordnung durch die folgenden zuständigen Behörden im Einklang mit den durch die jeweiligen...