(1) Um die Erhebung von Daten auf der Grundlage des Datenaltruismus zu erleichtern, erlässt die Kommission nach Konsultation des Europäischen Datenschutzausschusses, unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Europäischen Dateninnovationsrats sowie unter...
Art. 24 DGA – Überwachung der Einhaltung
(1) Die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden überwachen und beaufsichtigen die Einhaltung der in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen durch die anerkannten datenaltruistischen Organisationen. Die für die Eintragung von...
Art. 23 DGA – Für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörden
(1) Jeder Mitgliedstaat benennt eine oder mehrere zuständige Behörden, die für das öffentliche nationale Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen zuständig sind. Die für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständigen Behörden...
Art. 22 DGA – Regelwerk
(1) Die Kommission erlässt gemäß Artikel 32 delegierte Rechtsakte zur Ergänzung der vorliegenden Verordnung durch die Ausarbeitung eines Regelwerks, das Folgendes enthält: a) angemessene Informationsanforderungen, um sicherzustellen, dass betroffene Personen und...
Art. 21 DGA – Besondere Anforderungen zum Schutz der Rechte und Interessen betroffener Personen und Dateninhaber im Hinblick auf ihre Daten
(1) Eine anerkannte datenaltruistische Organisation informiert betroffene Personen oder Dateninhaber vor der Verarbeitung ihrer Daten auf klare und leicht verständliche Weise über Folgendes: a) die Ziele von allgemeinem Interesse und gegebenenfalls den angegebenen,...
Art. 20 DGA – Transparenzanforderungen
1) Eine Einrichtung, die die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt, kann einen Antrag auf Eintragung in das nationale öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen in dem Mitgliedstaat stellen, in dem sie niedergelassen ist. (2) Eine...
Art. 19 DGA – Eintragung anerkannter datenaltruistischer Organisationen
1) Eine Einrichtung, die die Anforderungen des Artikels 18 erfüllt, kann einen Antrag auf Eintragung in das nationale öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen in dem Mitgliedstaat stellen, in dem sie niedergelassen ist. (2) Eine...
Art. 18 DGA – Allgemeine Eintragungsanforderungen
Um für eine Eintragung in ein öffentliches nationales Register anerkannter datenaltruistischer Organisationen infrage zu kommen, muss eine Einrichtung a) datenaltruistische Tätigkeiten durchführen; b) gemäß nationalem Recht Rechtspersönlichkeit haben, um...
Art. 17 DGA – Öffentliche Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen
(1) Jede für die Registrierung von datenaltruistischen Organisationen zuständige Behörde führt ein öffentliches nationales Register der anerkannten datenaltruistischen Organisationen und aktualisiert dieses regelmäßig. (2) Die Kommission pflegt zu Informationszwecken...
Art. 16 DGA – Nationale Regelungen für Datenaltruismus
Die Mitgliedstaaten können organisatorische oder technische Regelungen oder beides festlegen, um Datenaltruismus zu erleichtern. Hierzu können die Mitgliedstaaten nationale Strategien für Datenaltruismus festlegen. Diese nationalen Strategien können insbesondere dazu...