Der Gatekeeper legt der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach seiner Benennung gemäß Artikel 3 eine von unabhängiger Stelle geprüfte Beschreibung aller Techniken zur Erstellung von Verbraucherprofilen (Profiling) vor, die er für seine zentralen Plattformdienste...
Artikel 12 – Verpflichtung zur Unterrichtung über Zusammenschlüsse
Der Gatekeeper unterrichtet die Kommission über jeden geplanten Zusammenschluss im Sinne des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004, an dem ein anderer Betreiber zentraler Plattformdienste oder Erbringer sonstiger Dienstleistungen im digitalen Sektor beteiligt...
Artikel 11 – Umgehungsverbot
Der Gatekeeper stellt sicher, dass die Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 6 vollständig und wirksam erfüllt werden. Die Verpflichtungen nach den Artikeln 5 und 6 gelten zwar für nach Artikel 3 benannte zentrale Plattformdienste, ihre Umsetzung darf jedoch nicht...
Artikel 10 – Aktualisierung der Verpflichtungen der Gatekeeper
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 34 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die in den Artikeln 5 und 6 festgelegten Verpflichtungen zu aktualisieren, wenn sie auf der Grundlage einer Marktuntersuchung nach Artikel 17 festgestellt hat, dass...
Artikel 9 – Befreiung aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses
Die Kommission kann Gatekeeper auf deren mit Gründen versehenen Antrag hin oder von Amts wegen durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss ganz oder teilweise von einer bestimmten Verpflichtung nach den Artikeln 5 und 6 in...
Artikel 8 – Aussetzung
Die Kommission kann auf mit Gründen versehenen Antrag des Gatekeepers eine bestimmte Verpflichtung nach den Artikeln 5 und 6 in Bezug auf einen zentralen Plattformdienst durch einen nach dem Beratungsverfahren gemäß Artikel 32 Absatz 4 erlassenen Beschluss...
Artikel 7 – Einhaltung der Verpflichtungen durch Gatekeeper
Die Maßnahmen, die der Gatekeeper ergreift, um die Einhaltung seiner Verpflichtungen aus den Artikeln 5 und 6 sicherzustellen, müssen dazu führen, dass die mit den jeweiligen Verpflichtungen verbundenen Zielsetzungen wirksam erreicht werden. Der Gatekeeper stellt...
Artikel 6 – Möglicherweise noch näher auszuführende Verpflichtungen von Gatekeepern
Der Gatekeeper muss in Bezug auf jeden seiner zentralen Plattformdienste im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 davon absehen, nicht öffentlich zugängliche Daten, die durch Tätigkeiten von gewerblichen Nutzern ihrer zentralen Plattformdienste, einschließlich der Tätigkeiten...
Artikel 5 – Verpflichtungen von Gatekeepern
Der Gatekeeper muss in Bezug auf jeden seiner zentralen Plattformdienste im Sinne des Artikels 3 Absatz 7 davon absehen, personenbezogene Daten aus diesen zentralen Plattformdiensten mit personenbezogenen Daten aus anderen von ihm angebotenen Diensten oder mit...